
Haben Sie noch eine ältere Privathaftpflichtversicherung? Ob in Ihrer Versicherungspolice Schäden an Personen- und Sachen durch die Krankheit Demenz mit versichert sind sollten Sie prüfen.
Die private Haftpflichtversicherung reguliert berechtigte Schäden und
lehnt unberechtigte Schadenersatzansprüche ab notfalls auch gerichtlich. Diese Regelung gilt fü sämtliche über einen Vertrag versicherten Personen. Erkrankt nun eine dieser Personen an Demenz, dann ist man nicht verpflichtet, diese Erkrankung seinem Versicherer zu melden.
Achtung! Schäden, die eine nach dem Gesetz deliktunfähige Person verursacht, sind
nicht automatisch in der privaten Haftpflichtversicherung eingeschlossen.
Durch eine Demenzerkrankung kann es dazu kommen, dass sich der Versicherer im Schadenfall darauf beruft, dass der Schadenverursacher krankheitsbedingt deliktunfähig ist
und somit für den Schaden nicht haftbar gemacht werden kann.
Zwischenzeitlich haben allerdings schon ein überwiegender Teil der Versicherer ihren Versicherungsschutz um den Begriff der „deliktunfähigen Personen“ erweitert.
Auch Angehörige von Demenzkranken bzw. die betreuende Person sollte über eine sehr gute private Haftpflichtversicherung Vorsorge treffen. Denn kann im Ernstfall der
Schadenverursacher nicht haftbar gemacht werden, kann der Geschädigte die
Verletzung der Aufsichtspflicht prüfen lassen und sein Anspruch geht
gegebenenfalls auf die aufsichtsführende Person über.