Haftpflichtversicherung für Vereine

Eine Vereinshaftpflichtversicherung schützt den Verein und seine Mitglieder gegen die finanziellen Folgen von Schäden, die von diesen im Zuge des Vereinslebens verursacht wurden. Die Vereinshaftpflicht prüft die an den Verein gestellten Forderungen, lehnt unberechtigte Ansprüche ab oder reguliert berechtigte Ansprüche im Rahmen des vereinbarten Deckungsumfangs. Die Vereinshaftpflicht ist daher die wichtigste Versicherung für jeden Verein. 

Was ist versichert?

Es sind alle Personen- Sach- und Vermögensschäden gedeckt, die einem Dritten von einem Mitglied des Vorstands oder einem anderen Vereinsmitglied zugefügt werden.

Welcher Personenkreis ist versichert?

  • Mitglieder des Vorstands
  • Vereinsmitglieder
  • Angestellte und Arbeiter des Vereins 

Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?

  • Vorsatz
  • Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursacht werden
  • Geldstrafen und Bußgelder
  • Schäden an geliehenen oder gemieteten Gegenständen
  • Verlust von Schlüsseln
  • Schäden aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Die Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Einige der oben genannten Punkte können jedoch, je nach Bedingungswerk, auch eingeschlossen sein bzw. mitversichert werden.

Welche zusätzlichen Versicherungen sind sinnvoll?

  • Veranstalterhaftpflichtversicherung: Veranstaltet ein Verein ein Fest oder ähnliche Veranstaltung, ist in den meisten Fällen kein direkter Bezug zum Vereinszweck geboten, weshalb die Vereinshaftpflichtversicherung nicht greift (z. B. Faschingsball eines Sportvereins). Eine gesonderte Veranstalterhaftpflichtversicherung deckt Schäden, die im Rahmen der Veranstaltung von Helfern Dritten zugefügt werden. Auch der Betrieb von Hüpfburgen, Zelten, etc. kann mit eingeschlossen werden.
  • D&O für Vereine: Ähnlich wie Manager von Firmen können auch ehrenamtliche Vorstände von Vereinen für Ihre Entscheidungen und die damit verbundenen finanziellen Folgen zur Rechenschaft gezogen werden. Für sie gelten ähnliche Haftungsregeln wie bei Kapitalgesellschaften. Daher haften sie grundsätzlich unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Eine Abwälzung der Haftung auf die Privathaftpflichtversicherung ist ebenso wenig möglich, wie der Ausschluss über die Satzung. Einem Verein bzw. dessen Vorständen, kann daher nur empfohlen werden, sich gegen eigene Schadenersatzansprüche gegen die Vorstandschaft mit einer D&O abzusichern.
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