
Ab 1.1.2022 kommt es aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zu einer Verpflichtung der Beteiligung für die Arbeitgeber zu bestehenden Verträgen mit Entgeltumwandlung die vor dem Jahr 2019 begonnen wurden.
Bereits im Jahr 2017 wurde zur Gleichbehandlung der Mitarbeiter in den Unternehmen festgelegt, dass der Zuschuss des Arbeitgebers von 15% ab 1.1.2022 auch auf vor dem 1.1.2019 eingerichteten Entgeltumwandlungen zu gewähren ist. Damit sind mehrere Tausend arbeitnehmer- und zum Teil auch gemischt ( Arbeitnehmer und Arbeitgeber) finanzierte Verträge im Rahmen der Direktversicherung und der Pensionskasse auf den Mindestzuschuss von 15% anzupassen.
Die Versicherer bieten nun an den Pflichtzuschuss über folgende 2 Möglichkeiten in die bestehenden Verträge aufzunehmen:
- Sofern der Gesamtbeitrag nicht verändert werden soll wird eine Neuaufteilung des Vertrages durchgeführt.
- Wenn der Gesamtbeitrag erhöht werden soll gibt es regelmäßig eine Erhöhungsoption zwischen 15% bis 20%
Für Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.